§ 119 GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen und der den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
- 2.der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen und den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
- 3.der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte;
- 4.der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Abs. 1, 2 gilt entsprechend.