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§ 58 KWO - Schnellmeldung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Sobald das Wahlergebnis festgestellt ist (§ 53 Abs. 7, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 13, § 55b Abs. 13), meldet es der Wahlvorsteher unverzüglich an die Gemeindeverwaltung. In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken und mit Briefwahlvorständen sind alle Wahlergebnisse von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden vom Ortsbürgermeister, zum Gemeindeergebnis zusammenzufassen.

(2) Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Verbandsgemeinderat wird dem Verbandsgemeindewahlleiter gemeldet.

(3) Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Kreistag wird dem Kreiswahlleiter gemeldet. Ortsgemeinden melden es der Verbandsgemeindeverwaltung, die das Verbandsgemeindeergebnis zusammenstellt und dem Kreiswahlleiter meldet.

(4) Das Gemeindeergebnis kreisangehöriger Gemeinden für die Wahl zum Bezirkstag wird der Kreisverwaltung gemeldet, die das Kreisergebnis zusammenstellt und dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter meldet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Gemeindeergebnis einer kreisfreien Stadt für die Wahl zum Bezirkstag wird dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter gemeldet.

(5) Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass ihm die Ergebnisse der Zählungen gemäß § 53 Abs. 2 bis 4 übermittelt werden.

(6) Die Meldungen sind unverzüglich auf schnellstem Wege nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu erstatten. Besteht das Wahlgebiet aus mehreren Stimmbezirken und Briefwahlvorständen, so sind die Zusammenstellungen der Wahlergebnisse nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu fertigen.