§ 51 HBKG - Pflichten der am Einsatzort Anwesenden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
Alle am Einsatzort anwesenden Personen haben in Fällen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes Anordnungen der Einsatzleitung im Sinne dieses Gesetzes (§§ 20, 41, 42) oder der von ihr beauftragten Person über die Räumung, Absperrung oder Sicherung des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen.