§ 41 HBKG - Technische Einsatzleitung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) 1Die technische Einsatzleitung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr des Schadensortes. 2Wird neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Einsatzleiterinnen und die Einsatzleiter der eingesetzten Feuerwehren eine gemeinsame technische Einsatzleitung, die unter der Leitung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters des Schadensortes steht. 3Bei besonderen Schadenslagen kann diese oder dieser die Leitung der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr übertragen. 4Der Brandschutzaufsichtsdienst kann jederzeit selbst die technische Einsatzleitung übernehmen.
(2) 1Die technische Einsatzleitung in Betrieben mit einer Werkfeuerwehr obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr. 2Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, so bilden diese eine gemeinsame technische Einsatzleitung, deren Leitung die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Werkfeuerwehr übernimmt.
(3) 1In Betrieben, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), unterliegen und die nicht in den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 1 Bundesberggesetz fallen, wirken die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die von ihr oder ihm bestellten Personen in der Einsatzleitung mit. 2Bei Bränden von Wäldern, Mooren und Heideland wirkt die zuständige Forstbeamtin oder der zuständige Forstbeamte in der technischen Einsatzleitung mit.
(4) Der technischen Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Organisationen sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt.