§ 52 HBKG - Ausschluss der Heranziehung für militärische und polizeiliche Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

1Feuerwehren sowie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes dürfen militärischen Dienststellen oder Polizeibehörden nicht zugeteilt oder unterstellt werden. 2Die Heranziehung zur Bekämpfung von politischen Unruhen und Arbeitskämpfen, zur Bekämpfung von Straftaten oder zu sonstigen Aufgaben, die von den Polizeibehörden oder den Gefahrenabwehrbehörden zu erfüllen sind, ist nicht zulässig. 3Die Amtshilfe nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.