Anlage 1.04 AllGO - Nrn. 4 - 5.7.4

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
4Apotheken, Apothekerinnen und Apotheker
4.1Gesetz über das Apothekenwesen
4.1.1Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 21.200
4.1.2Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4100
4.1.3Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 11.100
4.1.4Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Apotheke nach § 5800 bis 1.600
4.1.5Abnahme einer Apotheke nach § 6500
4.1.6Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2100
4.1.7Zulassung der Verpachtung einer Apotheke nach § 9 Abs. 1a300
4.1.8Erlaubnis des Pächters nach § 9 Abs. 2900
4.1.9Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Erlaubnis nach § 9 Abs. 41.100
4.1.10Genehmigung des Verwalters nach § 13 Abs. 1b500
4.1.11Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 11.200 bis 2.500
4.1.12Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 2 oder 5
4.1.12.1bis zu 50 Betten250
4.1.12.2bis zu 100 Betten500
4.1.12.3bis zu 300 Betten900
4.1.12.4mehr als 300 Betten1.100
4.1.13Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 21.100
4.1.14Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 3250
4.1.15Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1800
4.1.16Genehmigung der Verwaltung einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 2500
4.2Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30 Juli 1996 (BGBl. I S. 1186)
4.2.1Zulassung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5100
4.2.2Anordnung zur Führung weiter gehender Nachweise nach § 19 Abs. 3200
4.2.3Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2200
4.2.4Befreiung von der Dienstbereitschaft für bestimmte Stunden oder an Sonn- und Feiertagen nach § 23 Abs. 3200
4.2.5Befreiung von der Anwesenheitspflicht des Apothekenleiters nach § 23 Abs. 4 Satz 2400
4.2.6Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1500
4.2.7Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1200
4.2.8Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1200
4.3Bundes-Apothekerordnung
4.3.1Approbation
4.3.1.1nach § 4 Abs. 1300
4.3.1.2nach § 4 Abs. 1a300
4.3.1.3nach § 4 Abs. 2400
4.3.1.4nach § 4 Abs. 3700
4.3.2Rücknahme oder Widerruf nach § 6 oder 7600
4.3.3Anordnung oder Aufhebung der Anordnung nach § 8300 bis 900
4.3.4Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 11 sowie deren Verlängerung300
4.3.5Widerruf nach § 11300
5Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen
5.1Gewerbeordnung (GewO)
5.1.1Anordnung nach § 120d Abs. 1 und 4 oder § 120f310
5.1.2Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139bGebühr nach Nr. 39
5.1.3Anordnung nach § 139i310
5.2Auf § 120e GewO gestützte Rechtsverordnungen
5.2.1Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019)
Bewilligung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 4155
5.2.2Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), geändert durch § 69 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965)
5.2.2.1Anordnung nach § 5155
5.2.2.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder 17 Abs. 2155
5.2.2.3Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4155
5.2.24Entscheidung nach § 8 Abs. 1540
5.2.2.5Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 3540
5.2.2.6Ermächtigung eines Arztes nach § 13310
5.2.2.7Entscheidung nach § 15 Abs. 1540
5.2.2.8Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2155
5.2.2.9Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2155
5.2.3Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)
5.2.3.1Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1400
5.2.3.2Anordnung nach § 56 Abs. 2310
5.3Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
5.3.1Gerätesicherheitsgesetz
5.3.1.1Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach den §§ 5 und 6Gebühr nach Nr. 39
5.3.1.2Maßnahmen nach § 5 Abs. 1300
5.3.1.3Untersagungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4300
5.3.1.4Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3150
5.3.1.5Anordnung nach § 12 Abs. 1 und 2300 bis 3.000
5.3.1.6Betriebsuntersagung nach § 12 Abs. 3300 bis 3.000
5.3.1.7Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 15Gebühr nach Nr. 39
5.3.2Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
5.3.2.1Zulassung nach § 7 Abs. 2155
5.3.2.2Anordnung nach § 12 Abs. 1235
5.3.2.3Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 13 Abs. 2Gebühr nach Nr. 39
5.3.2.4Gestattung einer Ausnahme nach § 18310
5.3.3Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Bescheinigung nach § 24 Abs. 2155
5.4Arbeitsrecht
5.4.1Arbeitszeitgesetz
5.4.1.1Bewilligung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 5
für 1 bis 10 Tage120
für 11 bis 20 Tage240
für 21 bis 30 Tage480
für mehr als 30 Tage960
5.4.1.2Bewilligung von Ausnahmen nach § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5
5.4.1.2.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage120
für 11 bis 20 Sonn- oder Feiertage240
für 21 bis 30 Sonn- oder Feiertage480
für mehr als 30 Sonn- oder Feiertage960
5.4.1.2.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.2.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.2.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.3Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 11.200
5.4.1.4Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2
5.4.1.4.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage120
5.4.1.4.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.4.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.4.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.5Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 oder 5, § 15 Abs. 1
5.4.1.5.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage120
für 11 bis 20 Sonn- oder Feiertage200
für 21 bis 30 Sonn- oder Feiertage400
für mehr als 30 Sonn- oder Feiertage800
5.4.1.5.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.5Verlängerung einer Bewilligung nach den Nrn. 5.4.1.5.1 bis 5.4.1.5.4die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 5.4.1.5.1 bis 5.4.1.5.4
5.4.1.6Zulassung weiter gehender Ausnahmen nach § 15 Abs. 2gebührenfrei
5.4.1.7Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 17 Abs. 1Gebühr nach Nr. 39
5.4.1.8Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2100 bis 3.000
5.4.2Fahrpersonalgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
5.4.2.1Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 4 Abs. 1Gebühr nach Nr. 39
5.4.2.2Aufforderung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen (§ 4 Abs. 3)155
5.4.2.3Untersagung nach § 5 Abs. 1235
5.5Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen
5.5.1Seemannsgesetz
Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 102 Abs. 1Gebühr nach Nr. 39
5.5.2Jugendarbeitsschutzgesetz
5.5.2.1Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 6 und 7 oder § 27 Abs. 3
5.5.2.1.1für 1 bis 10 Kinder/Jugendliche
für 1 bis 7 Tage100
für 8 bis 14 Tage155
für 15 bis 30 Tage235
für mehr als 30 Tage310
5.5.2.1.2für 11 bis 50 Kinder/Jugendliche
für 1 bis 7 Tage155
für 8 bis 14 Tage235
für 15 bis 30 Tage310
mehr als 30 Tage400
5.5.2.1.3für mehr als 50 Kinder/Jugendliche
für 1 bis 7 Tage310
für 8 bis 14 Tage400
für 15 bis 30 Tage465
für mehr als 30 Tage540
5.5.2.2Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1235
5.5.2.3Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2310
5.5.2.4Anordnung nach § 28 Abs. 3100 bis 600
5.5.2.5Anordnung nach § 30 Abs. 2100
5.5.2.6Zulassung nach § 40 Abs. 2155
5.5.2.7Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 51 Abs. 1 Satz 1Gebühr nach Nr. 39
5.5.3Mutterschutzgesetz
5.5.3.1Anordnung nach § 2 Abs. 5310
5.5.3.2Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2, je werdende Mutter100
5.5.3.3Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 3120 bis 600
5.5.3.4Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3235
5.5.3.5Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6100
5.5.3.6Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3310
5.5.3.7Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 29Gebühr nach Nr. 39
5.5.4Bundeserziehungsgeldgesetz
Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1310
5.5.5Heimarbeitsgesetz
5.5.5.1Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 3 Abs. 2Gebühr nach Nr. 39
5.5.5.2Genehmigung einer Ausnahme von der Führung von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 2
5.5.5.2.1für 1 bis 50 Betroffene100
5.5.5.2.2für 51 bis 100 Betroffene155
5.5.5.2.3für 101 bis 150 Betroffene235
5.5.5.2.4für 151 bis 200 Betroffene310
5.5.5.2.5für 201 bis 250 Betroffene400
5.5.5.2.6für mehr als 250 Betroffene465
5.5.53Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Zeitversäumnis nach § 10155
5.5.5.4Anordnung nach § 16a155
5.5.5.5Anordnung nach § 23 Abs. 2155
5.5.5.6Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24120 bis 1.240
5.5.5.7Anordnung nach § 26155
5.5.5.8Anordnung von Maßnahmen zur Entgeltfestsetzung und /oder Entgeltprüfung nach§ 28Gebühr nach Nr. 5.5.5.2
5.5.5.9Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30310
5.6Arbeitsschutzgesetz
5.6.1Anordnung nach § 6 Abs. 1, § 22 Abs. 3310
5.6.2Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 21 Abs. 1Gebühr nach Nr. 39
5.7Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), geändert durch Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
5.7.1Nachforderung von Unterlagen bei unvollständigen Anzeigen nach § 13100
5.7.2Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2200 bis 2.500
5.7.3Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer nach § 14 erteilten Ausnahme100 bis 1.250
5.7.4Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 15 Abs. 5300