Anlage 1.04 AllGO - Nrn. 4 - 5.8.5

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
4Apotheken, Apothekerinnen und Apotheker
4.1Gesetz über das Apothekenwesen
4.1.1Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2710
4.1.2Fristverlängerung nach § 3 Nr. 460
4.1.3Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1650
4.1.4Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Apotheke nach § 5470 bis 940
4.1.5Abnahme einer Apotheke nach § 6295
4.1.6Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 260
4.1.7Zulassung der Verpachtung einer Apotheke nach § 9 Abs. 1 a176
4.1.8Erlaubnis des Pächters nach § 9 Abs. 2530
4.1.9Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Erlaubnis nach § 9 Abs. 4650
4.1.10Genehmigung des Verwalters nach § 13 Abs. 1 b295
4.1.11Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 1710 bis 1.470
4.1.12Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 2 oder 5
4.1.12.1bis zu 50 Betten146
4.1.12.2bis zu 100 Betten295
4.1.12.3bis zu 300 Betten530
4.1.12.4mehr als 300 Betten650
4.1.13Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2650
4.1.14Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 3146
4.1.15Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1470
4.1.16Genehmigung der Verwaltung einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 2295
4.2Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
4.2.1Zulassung einer Vertretung nach § 2 Abs. 560
4.2.2Anordnung zur Führung weitergehender Nachweise nach § 19 Abs. 3118
4.2.3Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2118
4.2.4Befreiung von der Dienstbereitschaft für bestimmte Stunden oder an Sonn- und Feiertagen nach § 23 Abs. 3118
4.2.5Befreiung von der Anwesenheitspflicht des Apothekenleiters nach § 23 Abs. 4 Satz 2236
4.2.6Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1295
4.2.7Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1112
4.2.8Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1112
4.3Bundes-Apothekerordnung
4.3.1Approbation
4.3.1.1nach § 4 Abs. 1176
4.3.1.2nach § 4 Abs. 1a176
4.3.1.3nach § 4 Abs. 2
4.3.1.3.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1248
4.3.1.3.2aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3350
4.3.1.4nach § 4 Abs. 3410
4.3.2Rücknahme oder Widerruf nach § 6 oder 7355
4.3.3Anordnung oder Aufhebung der Anordnung nach § 8176 bis 530
4.3.4Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 11 sowie deren Verlängerung 176
4.3.5Widerruf nach § 11176
5Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen
5.1Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO)
Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139bGebühr nach Nr. 39
5.2Auf § 120e GewO gestützte Rechtsverordnungen
5.2.1Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019)
Bewilligung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 492
5.2.2Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384)
5.2.2.1Anordnung nach § 592
5.2.2.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder 17 Abs. 292
5.2.2.3Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 492
5.2.2.4Entscheidung nach § 8 Abs. 1320
5.2.2.5Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 3320
5.2.2.6Ermächtigung eines Arztes nach § 13182
5.2.2.7Entscheidung nach § 15 Abs. 1320
5.2.2.8Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 292
5.2.2.9Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 292
5.2.3Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777)
5.2.3.1Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1236
5.2.3.2Anordnung nach § 56 Abs. 2 182
5.3Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
5.3.1Gerätesicherheitsgesetz
5.3.1.1Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach den §§ 5 und 6Gebühr nach Nr. 39
5.3.1.2Maßnahmen nach § 5 Abs. 1176
5.3.1.3Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4176
5.3.1.4Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 388
5.3.1.5Anordnung nach § 12 Abs. 1 und 2154 bis 1.550
5.3.1.6Betriebsuntersagung nach § 12 Abs. 3154 bis 1.550
5.3.1.7Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 Abs. 55.000
5.3.1.8Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 15Gebühr nach Nr. 39
5.3.2Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
5.3.2.1Zulassung nach § 7 Abs. 292
5.3.2.2Anordnung nach § 12 Abs. 1138
5.3.2.3Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 13 Abs. 2Gebühr nach Nr. 39
5.3.2.4Gestattung einer Ausnahme nach § 18182
5.3.3Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs
Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 24 Abs. 2 Satz 292
5.4Arbeitszeitrecht
5.4.1Arbeitszeitgesetz
5.4.1.1Bewilligung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 5
für 1 bis 10 Tage70
für 11 bis 20 Tage140
für 21 bis 30 Tage285
für mehr als 30 Tage570
5.4.1.2Bewilligung von Ausnahmen nach § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5
5.4.1.2.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage70
für 11 bis 20 Sonn- oder Feiertage140
für 21 bis 30 Sonn- oder Feiertage285
für mehr als 30 Sonn- oder Feiertage570
5.4.1.2.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.2.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.2.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.3Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1710
5.4.1.4Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2
5.4.1.4.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage70
5.4.1.4.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.4.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.4.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.5Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 oder 5, § 15 Abs. 1
5.4.1.5.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
für 1 bis 10 Tage (auch Sonn- oder Feiertage)70
für 11 bis 20 Tage (auch Sonn- oder Feiertage)118
für 21 bis 30 Tage (auch Sonn- oder Feiertage)236
für mehr als 30 Tage (auch Sonn- oder Feiertage)470
5.4.1.5.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.5Verlängerung einer Bewilligung nach den Nrn. 5.4.1.5.1 bis 5.4.1.5.4die Hälfte der Gebühr nach den Nrn. 5.4.1.5.1, 5.4.1.5.2, 5.4.1.5.3 oder 5.4.1.5.4
5.4.1.6Zulassung weitergehender Ausnahmen nach § 15 Abs. 2gebührenfrei
5.4.1.7Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 17 Abs. 1Gebühr nach Nr. 39
5.4.1.8Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 252 bis 1.570
5.4.2Fahrpersonalgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
5.4.2.1Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 4 Abs. 1Gebühr nach Nr. 39
5.4.2.2Aufforderung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen (§ 4 Abs. 3) 92
5.4.2.3Untersagung nach § 5 Abs. 1138
5.5Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen
5.5.1 Seemannsgesetz
Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 102 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39
5.5.2Jugendarbeitsschutzgesetz
5.5.2.1Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 6 und 7 oder § 27 Abs. 3
5.5.2.1.1für  1 bis 10 Kinder/Jugendliche
für  1 bis  7 Tage52
für  8 bis 14 Tage92
für 15 bis 30 Tage138
für mehr als 30 Tage182
5.5.2.1.2für 11 bis 50 Kinder/Jugendliche
für  1 bis  7 Tage92
für  8 bis 14 Tage138
für 15 bis 30 Tage182
für mehr als 30 Tage236
5.5.2.1.3für mehr als 50 Kinder/Jugendliche
für  1 bis  7 Tage182
für  8 bis 14 Tage236
für 15 bis 30 Tage275
für mehr als 30 Tage320
5.5.2.2Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1138
5.5.2.3Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2182
5.5.2.4Anordnung nach § 28 Abs. 352 bis 315
5.5.2.5Anordnung nach § 30 Abs. 252
5.5.2.6Zulassung nach § 40 Abs. 292
5.5.2.7Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 51 Abs. 1 Satz 1Gebühr nach Nr. 39
5.5.3Mutterschutzgesetz
5.5.3.1Anordnung nach § 2 Abs. 5182
5.5.3.2Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2, je werdende Mutter 52
5.5.3.3Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 370 bis 355
5.5.3.4Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3138
5.5.3.5Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 652
5.5.3.6Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3182
5.5.3.7Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 20Gebühr nach Nr. 39
5.5.4Bundeserziehungsgeldgesetz
Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1182
5.5.5Heimarbeitsgesetz
5.5.5.1Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 3 Abs. 2Gebühr nach Nr. 39
5.5.5.2Genehmigung einer Ausnahme von der Führung von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 2
5.5.5.2.1für   1 bis  50 Betroffene52
5.5.5.2.2für  51 bis 100 Betroffene92
5.5.5.2.3für 101 bis 150 Betroffene138
5.5.5.2.4für 151 bis 200 Betroffene182
5.5.5.2.5für 201 bis 250 Betroffene236
5.5.5.2.6für mehr als 250 Betroffene275
5.5.5.3Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Zeitversäumnis nach § 1092
5.5.5.4Anordnung nach § 16a92
5.5.5.5Anordnung nach § 23 Abs. 292
5.5.5.6Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 2470 bis 730
5.5.5.7Anordnung nach § 2692
5.5.5.8Anordnung von Maßnahmen zur Entgeltfestsetzung und/oder Entgeltprüfung nach § 28Gebühr nach Nr. 5.5.5.2
5.5.5.9Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30182
5.6Arbeitsschutzgesetz
5.6.1Anordnung nach § 6 Abs. 1, § 22 Abs. 3182
5.6.2Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 21 Abs. 1Gebühr nach Nr. 39
5.7Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), geändert durch Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
5.7.1Nachforderung von Unterlagen bei unvollständigen Anzeigen nach § 1352
5.7.2Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2102 bis 1.280
5.7.3Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer nach § 14 erteilten Ausnahme 52 bis 650
5.7.4Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 15 Abs. 5154
5.8Produktsicherheitsgesetz
5.8.1Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach den §§ 7, 8 und 9Gebühr nach Nr. 39
5.8.2Anordnung nach § 7 Abs. 1 und 2153
5.8.3Anordnung nach § 8200
5.8.4Anordnung nach § 9200
5.8.5Anordnung nach § 11 Abs. 1100