§ 38 LWO - Wahlumschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Die Wahlumschläge sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe und Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie gleichmäßige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.
(2) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm groß (DlN C6) und blau sein. Sie müssen durch Klebung verschließbar sein.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,0 x 17,6 cm groß und rot sein.