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§ 15 JVEG - Grundsatz der Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Amtliche Abkürzung
JVEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
367-3

(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

  1. 1.
    Fahrtkostenersatz (§ 5),
  2. 2.
    Entschädigung für Aufwand (§ 6),
  3. 3.
    Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
  4. 4.
    Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
  5. 5.
    Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie
  6. 6.
    Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).

(2) 1Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. 2Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,

  1. 1.
    wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
  2. 2.
    wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).