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§ 11 EinigStV - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen)
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
44

(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung der §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.

(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Vorsitzenden kann bis auf das Zweifache der nach §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zulässigen Höhe angehoben werden.

(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung bzw. Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.