§ 35 SGG - Persönliche Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
(1) 1Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.