§ 14 SVerfSchG - Dateianordnungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Die Verfahrensbeschreibung nach § 9 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes sowie Überprüfungsfristen sind für jede automatisierte Datei in einer Dateianordnung zusammenzufassen, die der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten bedarf. Der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vor ihrem Erlass anzuhören.
(2) In der Dateianordnung über automatisierte personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.