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§ 2 RiG M-V - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.

(2) Für Richterinnen und Staatsanwältinnen sind die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form zu verwenden.