§ 25 HeilBerG M-V - Wahl des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand, sie kann Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abberufen. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus dem Vorstand aus, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen.