§ 108 GO - Anzeige
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Will die Gemeinde
- 1.
eine Gesellschaft gründen, sich an der Gründung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen oder über eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder des Gesellschaftsvertrages entscheiden,
- 2.
die Beteiligung an einer Gesellschaft erhöhen,
- 3.
eine Beteiligung an einer Gesellschaft, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung nach § 101 Abs. 4 vollständig oder teilweise veräußern,
- 4.
ein wirtschaftliches Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern oder über eine wesentliche Änderung des Zwecks entscheiden,
- 5.
Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf ein wirtschaftliches Unternehmen zu mindern oder zu beseitigen,
- 6.
einen Eigenbetrieb in eine andere Rechtsform umwandeln,
- 7.
Unternehmen und Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe führen,
- 8.
ein Kommunalunternehmen nach § 106a errichten, wesentlich erweitern oder auflösen oder
- 9.
sich außerhalb Schleswig-Holsteins wirtschaftlich betätigen,
hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18 anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, vorbehaltlich der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18, erfüllt sind. Die Entscheidung der Gemeinde ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Gemeinde wird wirksam, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Beschlussfassung wegen Verletzung von Rechtsvorschriften widerspricht oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass sie nicht widersprechen wird. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern.
(2) Absatz 1 gilt für Entscheidungen der Gemeindevertretung nach § 102 Abs. 6 und § 103 Abs. 2 entsprechend.