§ 108 GO - Anzeige

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Will die Gemeinde

  1. 1.
    eine Gesellschaft gründen, sich an der Gründung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen oder über eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder des Gesellschaftsvertrages entscheiden,
  2. 2.
    die Beteiligung an einer Gesellschaft erhöhen,
  3. 3.
    eine Beteiligung an einer Gesellschaft, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung nach § 101 Abs. 4 vollständig oder teilweise veräußern,
  4. 4.
    ein wirtschaftliches Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern oder über eine wesentliche Änderung des Zwecks entscheiden,
  5. 5.
    Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluß der Gemeinde auf ein wirtschaftliches Unternehmen zu mindern oder zu beseitigen,
  6. 6.
    einen Eigenbetrieb in eine andere Rechtsform umwandeln oder
  7. 7.
    Unternehmen und Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe führen,

hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung der Gemeinde wird wirksam, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige wegen Verletzung von Rechtsvorschriften widerspricht oder vor Ablauf der Frist erklärt, daß sie nicht widersprechen wird. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern.

(2) Absatz 1 gilt für Entscheidungen der Gemeindevertretung nach § 102 Abs. 5 und § 103 Abs. 2 entsprechend.