§ 16 ThürKO - Bürgerantrag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Bürger können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Bürgerantrag). Der Bürgerantrag kann abgelehnt werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb des letzten Jahres bereits Gegenstand eines zulässigen Bürgerantrags gewesen ist.
(2) Der Bürgerantrag muss schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden, hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Für das weitere Verfahren nach Einreichung eines Antrags auf Durchführung eines Bürgerantrags gelten die Regelungen des § 17 zum Bürgerbegehren entsprechend. Die Zulässigkeit des Bürgerantrags setzt voraus, dass er in Gemeinden
mit bis zu | 3.000 | Bürgern von acht vom Hundert, |
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mit | 3.001 | bis zu 10.000 Bürgern von sechs vom Hundert (mindestens von 240 Bürgern), |
mit mehr als | 10.000 | Bürgern von vier vom Hundert (mindestens von 600 Bürgern) |
der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger unterzeichnet wurde.
(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Bürgerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.