§ 16 ThürKO - Bürgerantrag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Bürger können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet. Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) Unterschrifts- und stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag der Sammlungsfrist Bürger ist.
(3) Die Sammlungsfrist beträgt acht Wochen. Der Beginn der Sammlung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Der Bürgerantrag muss schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden, hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Der Bürgerantrag ist zulässig, wenn er innerhalb der Sammlungsfrist von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger persönlich und handschriftlich unterzeichnet wurde.
(4) Nach Einreichung des Bürgerantrags prüft die Gemeindeverwaltung die Stimmabgabe und legt den Antrag unverzüglich dem Gemeinderat vor. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat innerhalb eines Monats nach der Einreichung. Ist der Bürgerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.
(5) § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.