§ 16 ThürKO - Bürgerantrag

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Bürger können beantragen, daß der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Bürgerantrag). Der Bürgerantrag kann abgelehnt werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb des letzten Jahres bereits Gegenstand eines zulässigen Bürgerantrags gewesen ist.

(2) Der Bürgerantrag muß schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden, hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Er muß von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Bürgerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.