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§ 3 StStatG - Zusätzliche Angaben für einen gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssel

Bibliographie

Titel
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Amtliche Abkürzung
StStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
601-4

(1) Soweit für Gewerbebetriebe ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt ist, werden die Merkmale nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie der Sitz des Betriebes (Name und amtlicher Schlüssel der Gemeinde) jährlich, erstmals für den Erhebungszeitraum 1998, erhoben.

(2) Zur Aufteilung der von den Gewerbebetrieben nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erhobenen Daten auf die Gemeinden werden die Merkmale Betriebsstättengemeinde (Name und amtlicher Schlüssel der Gemeinde) und die sich nach § 5d Abs. 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergebenden Anteile gemeindeweise erhoben.

(3) Die Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Jahre, für die eine Gewerbesteuerstatistik erstellt wird, im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik durchgeführt; die dabei nach § 5 Nr. 1 und 2 erhobenen Hilfsmerkmale (Finanzamtsnummern und Steuernummern) werden auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 verwandt. In den übrigen Jahren werden bei den Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 die Finanzamtsnummern und Steuernummern zusätzlich als Hilfsmerkmale erhoben.