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§ 3 StStatG - Zusätzliche Angaben für die Ermittlung eines gemeindebezogenen Aufteilungsschlüssels

Bibliographie

Titel
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Amtliche Abkürzung
StStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
601-4

(1) Es werden von den einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen und den Personengesellschaften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik sowie von den Körperschaftsteuerpflichtigen im Rahmen der Körperschaftsteuerstatistik erstmals für 1995 folgende Angaben zusätzlich erfaßt:

Sitz (Gemeinde) des Unternehmens, Art (Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit) des Unternehmens sowie für das Unternehmen - ohne Berücksichtigung ausländischer Betriebsstätten - insgesamt, bei inländischen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden auch gemeindeweise für die Betriebsstätten: Gemeinde, Arbeitslöhne im Sinne des § 31 des Gewerbesteuergesetzes, abnutzbares Anlagevermögen ohne immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorräte. Die Angaben für das abnutzbare Anlagevermögen und die Vorräte werden nur erhoben, wenn das Unternehmen bilanziert. Diese Angaben sind auf der Grundlage der Steuerbilanz zu ermitteln.

(2) Die Merkmale Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie die Finanzamt- und Steuernummern nach § 5 Nr. 1 und 2 werden auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 verwandt.