§ 5 StStatG - Hilfsmerkmale

Bibliographie

Titel
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Amtliche Abkürzung
StStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
601-4

Als Hilfsmerkmale werden erfasst:

  1. 1.

    die Nummern der Finanzämter,

  2. 2.

    die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6,

  3. 3.

    die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,

  4. 4.

    die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

  5. 5.

    für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,

  6. 6.

    für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6,

  7. 7.

    Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer oder Hausnummernspanne, Hausnummernzusatz,

  8. 8.

    die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9.

Die Finanzamt- und Steuernummern, die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.