§ 189a KSVG - Haushaltsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht.
(2) Ergäbe sich in den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 aufgrund § 4 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes im Ergebnishaushalt ein Fehlbedarf, so ist der Unterschiedsbetrag aus den dort angeführten Aufwendungen abzüglich der dort angeführten Auszahlungen zur Erreichung eines ausgeglichenen Ergebnishaushalts im laufenden Haushaltsjahr ergebniswirksam aus der allgemeinen Rücklage zu entnehmen; bei einem Überschuss ist der Unterschiedsbetrag der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(3) Schließt die Ergebnisrechnung eines Haushaltsjahres mit einem Überschuss oder einem Fehlbetrag ab, so ist der Überschuss oder der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes einzurechnen. Der dadurch entstehende Mehr- oder Minderertrag ist mit dem Jahresergebnis zum Ausgleich des Ergebnisvortrags zu verrechnen.
(4) § 82 Abs. 3 bis 6 und § 82a finden für die Landkreise keine Anwendung.