§ 35b LBG
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, Bewerber in ein Beamtenverhältnis auch ohne Antrag unter Ermäßigung der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit berufen werden. Die Arbeitszeit beträgt ab der Besoldungsgruppe A 9 mindestens 75 vom Hundert, ab der Besoldungsgruppe A 12 mindestens 65 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Dafür kann ab der Besoldungsgruppe A 9 jede vierte, ab der Besoldungsgruppe A 12 jede dritte Stelle der Eingangs- und der ersten Beförderungsämter in Anspruch genommen werden.
(2) Nebentätigkeiten können bis zu einem zeitlichen Umfang des Unterschieds zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit zuzüglich der in § 29 Abs. 2 Satz 4 festgesetzten Wochenstundenzahlen zugelassen werden. In den Fällen, in denen die nach Absatz 1 ermäßigte Arbeitszeit darüber hinaus nach § 35a vermindert wird, gilt § 35a Abs. 2 und 6. Bei Beurlaubungen gilt § 35e Abs. 2 und 6.
(3) Mit Zustimmung des Beamten darf der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden. Auf Antrag ist nach fünf Jahren die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln. Die Teilzeitbeschäftigung aus einem vorhergehenden Angestelltenverhältnis wird auf die Frist nach Satz 2 angerechnet.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.