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§ 22 SächsArchG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/3

(1) Die Architektenkammer Sachsen erlässt zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen:

  1. 1.

    die Hauptsatzung,

  2. 2.

    die Wahlordnung,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    die Gebührenordnung,

  5. 5.

    die Entschädigungsordnung,

  6. 6.

    die Haushalts- und Kassenordnung,

  7. 7.

    die Schlichtungsordnung,

  8. 8.

    die Fortbildungsordnung,

  9. 9.

    die Ehrenordnung und

  10. 10.

    die Sachverständigenordnung.

(2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen,

  2. 2.

    die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen,

  3. 3.

    die Untergliederungen der Architektenkammer Sachsen,

  4. 4.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,

  5. 5.

    die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,

  6. 6.

    die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,

  7. 7.

    die Form und die Art der Bekanntmachungen und

  8. 8.

    die Anzahl der Rechnungsprüfer.

(3) Die Wahlordnung regelt insbesondere

  1. 1.

    für wie viele Mitglieder der Architektenkammer Sachsen je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist,

  2. 2.

    wie viele Mitglieder jeder Fachrichtung der Vertreterversammlung mindestens angehören müssen und

  3. 3.

    die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer der Architektenkammer Sachsen.

(4) Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,

  2. 2.

    das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und

  3. 3.

    das Verfahren zur Rechnungslegung und -prüfung.

Die Vorschrift über die Durchführung der Rechnungsprüfung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof.

(5) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Architektenkammer Sachsen vertretenen Fachrichtungen gewahrt werden.