§ 13 AbgG SLBerücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes ein Achtel der Mindestentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1. § 12 Satz 3 und § 10 Abs. 1 letzter Satz finden entsprechende Anwendung.