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§ 17a NotV - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Für Verfahren nach § 2 Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht München zuständig. Insoweit finden § 3 Nr. 3 und § 4 in ihrer am 31. Januar 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) § 17 findet auch Anwendung auf Notarassessoren, die am 1. November 2024 im notariellen Anwärterdienst standen und bei denen vor dem 1. November 2024 anrechenbare Zeiten im Sinn von § 17 eingetreten sind.