§ 24 BremHG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie können befristet und unbefristet beschäftigt werden.