§ 35 KWO - Wahlbriefumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die Wahlbriefumschläge sollen von roter Farbe und entsprechend dem Muster der Anlage 20 bedruckt sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden.