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§ 35 KWO - Wahlbriefumschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Die Wahlbriefumschläge sollen von roter Farbe und entsprechend dem Muster der Anlage 20 bedruckt sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden.