§ 123 HSchG - Kreis- und Stadtschülerrat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die Kreis- und Stadtschülerräte werden von jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Schülerrats der Schulen, einschließlich der Ersatzschulen, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Träger von Schulen mehrerer Schulformen ist, gebildet. 2Die Vertreterinnen und Vertreter und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden entweder vom Schülerrat aus seiner Mitte oder von allen Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt; über das Wahlverfahren beschließt die Schülerschaft mit Mehrheit.
(2) 1Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte die Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder den Kreis- oder Stadtschulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Er kann zu seiner Beratung bis zu drei Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen oder -lehrer wählen. 3 § 122 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Aufgaben des Kreis- oder Stadtschülerrats gilt § 115 entsprechend.
(4) Den Mitgliedern des Kreis- oder Stadtschülerrats werden die notwendigen Fahrkosten ersetzt.