§ 124 HSchG - Landesschülerrat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Der Landesschülerrat wird von jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreis- und Stadtschülerräte gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrats für die Dauer eines Jahres gewählt.
(2) Der Landesschülerrat wählt die Landesschulsprecherin oder den Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter als Landesvorstand aus seiner Mitte; bis zu acht weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Landesvorstand gewählt werden. Der Landesvorstand vertritt die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und -stufen gegenüber dem Kultusministerium. Der Landesschülerrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(3) Der Landesschülerrat wird von dem Landesbeirat der Schülervertretung beraten. Diesem gehören bis zu fünf Lehrkräfte an, die der Landesschülerrat in der Regel aus dem Kreis der Verbindungslehrkräfte für die Dauer von zwei Schuljahren wählt. Eine erneute Wahl zum Mitglied im Landesbeirat ist möglich. Der Landesschülerrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder ein Mitglied des Landesbeirats abwählen, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Dauer nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Der Landesschülerrat ist anzuhören zu
- 1.
allgemeinen Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen,
- 2.
allgemeinen Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,
- 3.
allgemeinen Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,
- 4.
allgemeinen Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.
Das Kultusministerium kann dem Landesschülerrat eine Frist für die Stellungnahme setzen. § 119 Abs. 2 und § 120 gelten entsprechend.