§ 123 HSchG - Kreis- und Stadtschülerrat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Kreis- und Stadtschülerräte werden von jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Schülerrats der Schulen, einschließlich der Ersatzschulen eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Schülerrats für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte die Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder den Kreis- oder Stadtschulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann zu seiner Beratung bis zu drei Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen oder -lehrer wählen. § 122 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Aufgaben des Kreis- oder Stadtschülerrats gilt § 115 entsprechend.
(4) Den Mitgliedern des Kreisschülerrates werden die notwendigen Fahrkosten ersetzt.