§ 28 SpkG - Vereinigung von Sparkassen, Übertragung von Zweigstellen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

  1. 1.
    eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
  2. 2.
    eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Gewährträgerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zu Stande oder wird ihre Genehmigung versagt, so wird die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören.

(6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(7) Die Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hat, die Gewährträger einer anderen Sparkasse sind, hat diese Zweigstellen auf diese Sparkasse zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Zwischen den Sparkassen wird ein angemessener Ausgleich vereinbart.