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§ 18 BEEG - Kündigungsschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Amtliche Abkürzung
BEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
85-5

(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. 2In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 3Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 4Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

  1. 1.

    während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder

  2. 2.

    ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.