§ 36 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Über die Befugnis des Kammerangehörigen und den Widerruf der Befugnis entscheidet die zuständige Kammer. Die Befugnis bedarf eines Antrages.
(2) Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der befugten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. Das Verzeichnis ist bekanntzumachen.
(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Kammer. Die Zulassung bedarf eines Antrages. Mehreren Einrichtungen kann eine gemeinsame Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt werden. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.
(4) Über die Zulassung der Praxen niedergelassener Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie von Apotheken als Weiterbildungsstätten und den Widerruf der Zulassung entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.
(5) Die Befugnis zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte sind zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.