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§ 1 BB-NMitglOG - Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BB-NMitglOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-5

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2, 3 und 27 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.