§ 1 UnionsabgOG - Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft und die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft (Unionsabgeordnetenortsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UnionsabgOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-5
Für Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen (Unionsbürger), gelten die §§ 2, 3 und 27 bis 29 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.