§ 2 DenkmalVO NRW - Digitale Denkmalliste
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen DenkmalVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DenkmalVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
(1) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den zuständigen Denkmalfachämtern hinsichtlich der Bodendenkmäler ein für sie kostenfreies Erfassungssystem zur Verfügung (Denkmalliste.NRW).
(2) Für jedes Objekt ist in der digitalen Denkmalliste ein eigener Datensatz mit eindeutiger Nummerierung anzulegen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist zu gewährleisten.
(3) Papier-basierte Datenbestände sind in die digitale Denkmalliste zu überführen.