§ 85 KWO - Vorbereitung der Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Für die Bildung der Stimmbezirke, die Führung und Auslegung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Benachrichtigung der Stimmberechtigten und die Erteilung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung nach § 11a Abs. 2 spätestens am 48. Tage vor der Abstimmung erfolgt und der im Stimmberechtigtenverzeichnis nach § 21 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 einzutragende Vermerk "A" lautet.
(2) Der Abstimmungsleiter macht spätestens am 48. Tage vor der Abstimmung den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand entsprechend § 68 Abs. 2 KWG öffentlich bekannt.
(3) Die Muster der Anlagen 1 bis 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wort "Wahl" sinngemäß durch das Wort "Bürgerentscheid" oder das Wort "Abstimmung" zu ersetzen ist, und dass die Worte "Wahlberechtigte" und "Wähler" durch das Wort "Stimmberechtigte" sowie die mit "Wahl" oder "wahl" zusammengesetzten Worte durch Worte, die mit den Wortteilen "Abstimmungs", "abstimmungs" oder "abstimmung" zusammengesetzt sind, zu ersetzen sind.
(4) Der Stimmzettel enthält den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch den Abstimmenden. Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß.
(5) Der Wegweiser für die Briefabstimmung nach Anlage 6 (Rückseite) kann einfarbig gedruckt sein oder entfallen.
(6) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid erfolgt spätestens am sechsten Tage vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 32.