§ 14 SächsGDG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 8
- a)
eine Auskunft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
- b)
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt
oder
- 2.
die nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.