§ 36 LWO - Bekanntmachung der Landeslisten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern, teilt sie den Kreiswahlleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.