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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 31 ThürLaufbG - Verkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit

  1. 1.

    für Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung

    1. a)

      mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zwölf Monate,

    2. b)

      mit "gut" bestanden haben, um bis zu neun Monate,

  2. 2.

    für Beamte des höheren Dienstes, die die Laufbahnprüfung

    1. a)

      mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zwölf Monate,

    2. b)

      mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, um bis zu neun Monate

kürzen, wenn sich aus den Beurteilungen nach § 30 Abs. 4 ergibt, dass die in der Probezeit erbrachten Leistungen die Kürzung rechtfertigen.