§ 32 ThürLaufbG - Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten und abgeleisteter Probezeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLaufbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Mindestprobezeit nach § 30 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Nicht anzurechnen sind Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die
- 1.
Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
- 2.
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden oder
- 3.
nach § 28 Abs. 2 oder 3 berücksichtigt wurden.
(3) Zeiten, die bei einem früheren Dienstherrn in einer entsprechenden Laufbahn erfolgreich als Probezeit abgeleistet wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.