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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 32 ThürLaufbG - Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten und abgeleisteter Probezeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Mindestprobezeit nach § 30 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Nicht anzurechnen sind Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die

  1. 1.

    Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,

  2. 2.

    auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden oder

  3. 3.

    nach § 28 Abs. 2 oder 3 berücksichtigt wurden.

(3) Zeiten, die bei einem früheren Dienstherrn in einer entsprechenden Laufbahn erfolgreich als Probezeit abgeleistet wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.