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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 6 VersAusglG - Regelungsbefugnisse der Ehegatten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Amtliche Abkürzung
VersAusglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-31

(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

  1. 1.

    in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,

  2. 2.

    ausschließen sowie

  3. 3.

    Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.