§ 8 VersAusglG - Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
- Amtliche Abkürzung
- VersAusglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-31
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.