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§ 31 SH AbgG - Ausführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz im Benehmen mit dem Ältestenrat.