§ 61 VwVfG M-V - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
- 1.
bei der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen § 111 Absatz 1 und 3,
- 2.
bei der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen § 95 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
anzuwenden.
Will eine Behörde oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absatz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für öffentlich-rechtliche Verträge über Kommunalabgaben.