§ 61 VwVfg M-V - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfg M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfg M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muß hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von oder gegenüber einer nicht der Fachaufsicht unterliegenden Behörde oder einer obersten Landesbehörde erklärt wird.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
- 1.bei der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen Artikel III Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtseinführungsgesetzes vom 25. April 1991 (GVOBl. M-V S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) entsprechend,
- 2.bei der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen § 95 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498)
anzuwenden.
Will eine Behörde oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für öffentlich-rechtliche Verträge über Kommunalabgaben.