§ 44 HLbG - Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfassen
- 1.
die unterrichtspraktische Prüfung,
- 2.
die mündliche Prüfung.
(2) 1Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Ausbildungsbehörde bestellt. 2Ihm gehören an:
- 1.
für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 4 oder 5,
- 2.
ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und
- 3.
zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder.
(3) 1Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind. 2Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. 3Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Fächer und Fachrichtungen sowie das Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten sind.
(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)