§ 44 LehrBildG - Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfasst
- 1.die schriftliche Arbeit,
- 2.die unterrichtspraktische Prüfung,
- 3.die mündliche Prüfung.
(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der vom Amt für Lehrerbildung bestellt wird. Er besteht aus zwei in der Regel nicht an der Ausbildung der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst beteiligten Mitgliedern aus dem Kreis der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Ausbildungsbeauftragten sowie einem Mitglied nach § 18 Abs. 4 oder 5 und einer oder einem Vertreter der Schulleitung der Ausbildungsschule. Die oder der Vorsitzende wird vom Amt für Lehrerbildung aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. In dem Prüfungsausschuss sollen grundsätzlich Mitglieder beider Geschlechter vertreten sein.
(3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und das entsprechende Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind.